Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
1.
Kostenbeamter
Die Aufgaben des Kostenbeamten werden nach den darüber ergangenen allgemeinen Anordnungen von den Beamten mit Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene oder vergleichbaren Beschäftigten wahrgenommen.