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360-J Neufassung der Kostenverfügung (KostVfg) und der Ergänzungsbestimmungen zur KostVfg (ErgKostVfg) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 9. Oktober 2023, Az. B2 - 5600 - VI - 8760/2022 (BayMBl. Nr. 521, 530)
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I. Kostenverfügung(KostVfg)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Kostenbeamter
2. Pflichten des Kostenbeamten im Allgemeinen
3. Mitwirkung der aktenführenden Stelle
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Abschnitt 2 Kostenansatz
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Abschnitt 3 Weitere Pflichten des Kostenbeamten
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Abschnitt 4 Veränderung von Ansprüchen
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Abschnitt 5 Kostenprüfung
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Abschnitt 6 Justizverwaltungskosten
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Abschnitt 7 Notarkosten
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II. Ergänzende Bestimmungen zur Kostenverfügung(ErgKostVfg)
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III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 09.10.2023
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1.
Kostenbeamter
Die Aufgaben des Kostenbeamten werden nach den darüber ergangenen allgemeinen Anordnungen von den Beamten mit Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene oder vergleichbaren Beschäftigten wahrgenommen.