Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2026

4. Rechtsbehelfsbelehrung

4.1 Funktion der Rechtsbehelfsbelehrung

1Gemäß § 73 Abs. 3 VwGO sind Widerspruchsbescheide mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Für Ausgangsbescheide enthält die VwGO keine Vorschrift, nach der die Landesbehörden verpflichtet wären, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (anders zum Beispiel § 211 des Baugesetzbuchs, § 36 SGB X – im Verwaltungsprozess von Bedeutung wegen § 62 SGB X; für Bundesbehörden vergleiche § 37 Abs. 6 VwVfG). 3Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nach § 58 Abs. 1 VwGO jedoch nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den jeweiligen Sitz der Rechtsbehelfsstelle und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. 4Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, beginnen weder Widerspruchsfrist noch Klagefrist nach den §§ 70, 74 VwGO zu laufen; an ihre Stelle tritt dann nach § 58 Abs. 2 VwGO regelmäßig die Frist von einem Jahr. 5Es empfiehlt sich deshalb, auch Ausgangsbescheiden eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

4.2 Umsetzung der rechtlichen Vorgaben für Rechtsbehelfsbelehrungen

1Es wird empfohlen, die Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß den in der Anlage enthaltenen Mustern zu erteilen. 2Für die Angabe des zuständigen Gerichts wird folgendes Format empfohlen: Bayerisches Verwaltungsgericht München in 80335 München (hier beispielhafte Darstellung für das Verwaltungsgericht München).

4.2.1 Anpassungsmöglichkeiten

4.2.1.1 

1Die Rechtsbehelfsbelehrungsmuster können von den Behörden an die Erfordernisse ihres Aufgabenbereichs angepasst werden. 2Insbesondere können zusätzliche Hinweise erteilt werden. 3Selbstverständlich bleibt es auch weiterhin unbenommen, die Rechtsbehelfsbelehrung mit einer persönlichen Anrede abzufassen. 4Auf die Zurverfügungstellung von entsprechenden Mustern wurde nur aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. 5Die beigefügten Muster sind dafür entsprechend umzuformulieren.

4.2.1.2 

Der Hinweis auf das Fälligwerden einer Verfahrensgebühr bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten sollte in den Fällen des § 188 VwGO (Gerichtskostenfreiheit) gestrichen werden.

4.2.2 Fakultatives Widerspruchsverfahren

Für Verwaltungsakte, die einem der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO aufgezählten Rechtsbereiche zuzuordnen sind, gilt Folgendes:

4.2.2.1 

Wenn sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a (Anlage 1).

4.2.2.2 

Wenn sich der Verwaltungsakt an mehrere Betroffene richtet: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1b (Anlage 2).

4.2.2.3 

1Eine Kombination der Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a und 1b in einem einheitlichen Muster für einen und mehrere gemeinsam Betroffene ist grundsätzlich nicht zulässig. 2Andernfalls müsste der jeweilige Betroffene selbst erkennen, ob der Verwaltungsakt an ihn allein oder noch an weitere Betroffene gerichtet wurde. 3Dies würde eine nennenswerte Erschwerung der Rechtsbehelfseinlegung bedeuten, welche nach den Maßstäben der Rechtsprechung den Anforderungen des § 58 VwGO nicht genügt (vergleiche die ständige Rechtsprechung des BVerwG, zum Beispiel Urteil vom 25. Januar 2021, Az. 9 C 8.19).

4.2.3 Unmittelbare Klageerhebung ohne Vorverfahren

4.2.3.1 

Für Verwaltungsakte, bei denen es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO keines Vorverfahrens bedarf: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a (Anlage 3).

4.2.3.2 

1Für Widerspruchsbescheide (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO): Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b (Anlage 4). 2Wird durch den Widerspruchsbescheid ein Dritter erstmalig beschwert (§ 78 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO), ist daneben dem Dritten eine Belehrung nach Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2a zu erteilen.

4.2.4 Obligatorisches Widerspruchsverfahren

Für Verwaltungsakte, bei denen aufgrund von Sondervorschriften (zum Beispiel § 141 FlurbG) vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren (obligatorisch) durchzuführen ist: Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 3 (Anlage 5).

4.2.5 Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

1Für Verwaltungsakte, über die im Streitfall im ersten Rechtszug der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet, ist in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, als das zuständige Gericht anzugeben. 2Beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sind nur schriftliche oder elektronische Einreichungen möglich (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO beziehungsweise § 55a Abs. 1 VwGO – in Verbindung mit ERVV). 3In den Hinweisen zur Rechtsbehelfsbelehrung entfällt daher die Alternative „oder zur Niederschrift“.