Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.09.2026

3. Klage ohne Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO)

1Soweit kein in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO aufgezählter Rechtsbereich einschlägig ist, kein beamtenrechtliches Leistungs- oder Feststellungsbegehren verfolgt wird und keine Sondervorschrift gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO besteht, entfällt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO das Vorverfahren nach § 68 VwGO, das heißt der Betroffene kann nur unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht erheben. 2Ein im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 2 AGVwGO eingelegter Widerspruch ist unzulässig, kann aber als formloser Rechtsbehelf oder Antrag auf Änderung beziehungsweise Neuverbescheidung behandelt werden.