Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
64.
Tabellen StV 6 bis StV 12 (Jahresstatistik)
Die Justizvollzugsanstalten stellen der Aufsichtsbehörde die Tabellen StV 6 bis StV 12 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bis zum 20. Januar des Folgejahres zur Verfügung.