Inhalt
1Die Anstalten stellen der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum vierten Werktag eines jeden Monats die Monatsstatistik zur Verfügung. 2Die Aufsichtsbehörde leitet dem Landesamt für Statistik diese Daten zur Erstellung der landesweiten Monats- und Jahresstatistik StV 1 weiter.