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BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
62.
Tabelle StV 1
1Die Justizvollzugsanstalten stellen der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum vierten Werktag eines jeden Monats die Monatsstatistik zur Verfügung. 2Die Aufsichtsbehörde leitet dem Landesamt für Statistik diese Daten zur Erstellung der landesweiten Monats- und Jahresstatistik StV 1 weiter.