Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
55.
Führung und Bestandteile der Therapieakten

55.1

1Für Gefangene, für die im Rahmen einer Therapie Daten im Sinn von Art. 201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayStVollzG erhoben werden, sind Therapieakten zu führen, für die ein blauer Aktendeckel zu verwenden ist. 2Nr. 52.1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. 4Nr. 52.2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

55.2

Zu den Therapieakten sind Unterlagen über alle Vorgänge, die den unmittelbaren Therapieverlauf betreffen, zu nehmen, insbesondere Niederschriften und Vermerke über therapeutische Gespräche mit dem oder der Gefangenen, den die Therapie betreffenden Schriftverkehr zwischen dem Therapeuten oder der Therapeutin und dem Gefangenen oder der Gefangenen, Vermerke über die laufenden Beobachtungen des oder der Gefangenen während der Therapie und Vermerke über die Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung.

55.3

Zu den Gefangenenpersonalakten sind insbesondere Angaben über die Therapieplanung für den Gefangenen oder die Gefangene, Stellungnahmen und Berichte der Anstalt in gerichtlichen Verfahren, Konferenzergebnisse über Vollzugslockerungen und gegebenenfalls der Abschlussbericht bei Beendigung der Therapie zu nehmen.

55.4

1Verlassen Gefangene die sozialtherapeutische Einrichtung endgültig, so sind die Therapieakten abzuschließen und gesondert aufzubewahren. 2Im Fall des Satzes 1 und bei Überstellung von Gefangenen verbleiben die Therapieakten in der sozialtherapeutischen Einrichtung.