Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
54.
Führung und Bestandteile der Gesundheitsakten

54.1

1Über alle Gefangenen, außer während einer Überstellung oder einer Durchgangshaft, sind vom Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin Gesundheitsakten zu führen, für die ein grüner Aktendeckel zu verwenden ist. 2Nr. 52.1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Fortführung der Gesundheitsakten entfällt für die Dauer des stationären Aufenthalts von Gefangenen in einer Krankenabteilung einer Anstalt. 4In Krankenabteilungen und psychiatrischen Abteilungen wird ein Krankenblatt entsprechend den besonderen Bedürfnissen geführt; bei der Rückverlegung ist den Gesundheitsakten ein abschließender ärztlicher Bericht beizufügen. 5Gesundheitsakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. 6Nr. 52.2 gilt entsprechend.

54.2

1Zu den Gesundheitsakten sind alle Niederschriften, Verfügungen und sonstige Schriftstücke zu nehmen, die sich auf die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen beziehen. 2In den Gesundheitsakten werden nach folgender Ordnung aufgenommen:
1.
Heftnadel:
Unterlagen über die persönlichen Daten der Gefangenen, hierzu zählen insbesondere das Personalblatt und das Vollstreckungsblatt.
2.
Heftnadel:
Aufnahmeuntersuchung,
Beurteilungen,
Diagnosen,
Infektiologie,
Impfungen,
Medikation,
Insulinschema,
Behandlungsblatt und
Entlassungsuntersuchung.
3.
Heftnadel:
Medizinische Befunde und Unterlagen, hierzu zählen insbesondere Arzt- und Krankenhausberichte, Röntgenbefunde, Laborbefunde, Konsiliaruntersuchungen.
4.
Heftnadel:
Sonstigen Schriftstücke in der Reihenfolge des Entstehens, insbesondere Eingaben, Beschwerden, vollzugliche Stellungnahmen.

54.3

1Die Gesundheitsakten sind bei Verlegungen von Gefangenen in einem verschlossenen Umschlag mitzugeben und in der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt nach Beifügung eines neuen Personalblatts und Vollstreckungsblatts fortzuführen. 2Nr. 50.5 bleibt unberührt.

54.4

Angaben über eine ärztliche Behandlung der Gefangenen während einer Überstellung oder einer Durchgangshaft sind der Personalnachricht in einem verschlossenen, für den Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin der Stammanstalt bestimmten Umschlag beizufügen.

54.5

Werden Gefangene entlassen, sind die Gesundheitsakten abzuschließen und getrennt von anderen Unterlagen aufzubewahren, es sei denn, dass sie von einer anderen Anstalt fortzuführen sind.