Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
53.
Fortführung und Verbleib der Gefangenpersonalakten

53.1

1Werden Gefangene verlegt, sind die Gefangenenpersonalakten an die aufnehmende Anstalt abzugeben. 2Nr. 50.5 bleibt unberührt.

53.2

Die aufnehmende Anstalt hat die Gefangenenpersonalakten mit Ausnahme des Personalblatts und Vollstreckungsblatts fortzuführen.

53.3

1Die bei einer Überstellung dem Transportschein beigefügten Unterlagen (vgl. Nr. 32 Satz 1) werden nach Rückkehr in die Stammanstalt vernichtet. 2Neu hinzugekommene andere Schriftstücke, die beim Rücktransport in die Stammanstalt mitzugeben sind, werden dort zu den Gefangenenpersonalakten genommen. 3Verzögert sich bei einer Überstellung der Weitertransport oder die Rückführung, so sind bei Bedarf die Gefangenenpersonalakten bei der Stammanstalt anzufordern und fortzuführen. 4Werden bei zur Auslieferung überstellten Gefangenen die Gefangenenpersonalakten angefordert, werden diese nach Entlassung an die absendende Anstalt zurückgegeben.

53.4

Verlassen Gefangene die Anstalt endgültig, so werden die Gefangenenpersonalakten weggelegt, es sei denn, dass sie von einer anderen Anstalt fortzuführen sind.