Inhalt
§ 6
Überleitungsbestimmungen
(1) Stimmen die Aktenplanschlüssel der laufenden Akten nach der Generalaktenverfügung und der Justizverwaltungsaktenordnung überein, werden die Akten unter dem bisherigen Aktenzeichen unverändert fortgeführt.
(2) 1Stimmen die Aktenplanschlüssel der laufenden Akten nach der Generalaktenverfügung und der Justizverwaltungsaktenordnung nicht überein, sind die Akten innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Justizverwaltungsaktenordnung unter dem neuen Aktenzeichen fortzuführen. 2Bei Bedarf kann die zuständige Landesjustizverwaltung diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern. 3In den Akten und in den Aktenverzeichnissen ist auf die bisherigen und die neuen Aktenzeichen zu verweisen (§ 5 Satz 2 Nummer 7).
(3) Bereits abgeschlossene Akten behalten ihr bisheriges Aktenzeichen.