Inhalt
§ 2
Justizverwaltungsaktenplan
1Justizverwaltungsangelegenheiten sind nach dem Justizverwaltungsaktenplan der Anlage zu ordnen. 2Der Justizverwaltungsaktenplan ist in Hauptgebiete, Gruppen, Untergruppen und Einzelangelegenheiten unterteilt. 3Die Hauptgebiete erhalten die Nummern 1 bis 9. 4Jedes Hauptgebiet umfasst 10 Gruppen mit den Nummern 10 bis 99, jede Gruppe 10 Untergruppen mit den Nummern 100 bis 999 und jede Untergruppe 10 Einzelangelegenheiten mit den Nummern 1000 bis 9999. 5Grundsätzlich soll die Aufteilung bis zu Einzelangelegenheiten vorgenommen werden.