Inhalt
(1) 1Die Justizverwaltungsaktenordnung regelt die Bildung und Führung von Akten in Justizverwaltungsangelegenheiten. 2Es wird unterschieden zwischen
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Justizverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung (Generalsachen) und
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Justizverwaltungsangelegenheiten, denen über die Erledigung des Einzelfalls hinaus keine allgemeine oder grundsätzliche Bedeutung zukommt (Einzelsachen).
(2) Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften der Aktenordnungen der jeweiligen Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften zur Aktenführung auch für Justizverwaltungsangelegenheiten.
(3) Für die Bildung und Führung von Akten in Personalangelegenheiten gelten die jeweiligen Vorschriften der Länder.
(4) Die Führung der Kassenunterlagen regeln die Haushaltsordnungen und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
(5) Änderungen sind durch gemeinsamen Beschluss der Landesjustizverwaltungen herbeizuführen.