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AktO-JV
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 20.11.2025
§ 4 Bildung der Akten, Aktenarten
1Betrifft der Geschäftsvorgang eine Generalsache, ist eine Generalakte anzulegen. 2Betrifft der Geschäftsvorgang eine Einzelsache, ist eine Einzelakte anzulegen. 3Mehrere Einzelsachen können themenbezogen zu Sammelakten zusammengefasst werden.