Inhalt
§ 4
Bildung der Akten, Aktenarten
1Betrifft der Geschäftsvorgang eine Generalsache, ist eine Generalakte anzulegen. 2Betrifft der Geschäftsvorgang eine Einzelsache, ist eine Einzelakte anzulegen. 3Mehrere Einzelsachen können themenbezogen zu Sammelakten zusammengefasst werden.