Inhalt

AktO-JV
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 20.11.2025
§ 3 Aktenzeichen
(1) 1Jeder Geschäftsvorgang erhält ein Aktenzeichen, unter dem alle dazugehörigen Dokumente in Papier- oder elektronischer Form sowie sonstige Dateien und Unterlagen zu führen sind. 2Das Aktenzeichen wird gebildet aus
1.
dem Aktenplanschlüssel,
2.
weiteren Unterscheidungszeichen, zum Beispiel
a)
Abteilungsbezeichnung,
b)
fortlaufende Nummer,
c)
Jahrgang,
d)
bei Auslandsbezug Länderschlüssel nach der Staats- und Gebietssystematik des Statistischen Bundesamts mit dem jeweils aktuellen Stand.
3Aktenplanschlüssel und Unterscheidungszeichen sind getrennt voneinander darzustellen, zum Beispiel durch einen waagerechten Strich. 4Bei Einzelsachen ist dem Aktenplanschlüssel ein „E“ beizufügen.
(2) 1Der Aktenplanschlüssel wird aus Ziffern gebildet. 2Die erste Ziffer bezeichnet das Hauptgebiet, zum Beispiel
1
Verfassung und Verwaltung,
2
Rechts- und Dienstverhältnisse der Staatsbediensteten.
3Die zweite Ziffer bezeichnet die Gruppe innerhalb des Hauptgebiets, zum Beispiel
10
Verfassung,
11
Staatsbürgerrecht.
4Die dritte Ziffer bezeichnet die Untergruppe innerhalb einer Gruppe, zum Beispiel
100
Verfassung im Allgemeinen,
101
Staatsoberhaupt des Bundes.
5Die vierte Ziffer bezeichnet die Einzelangelegenheiten innerhalb einer Untergruppe, zum Beispiel
1 000
Verfassung im Allgemeinen,
1 001
Hoheitszeichen.
(3) Das Aktenzeichen dient grundsätzlich auch als Geschäftsnummer.