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AktO-JV
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 20.11.2025
§ 5 Aktenverzeichnisse der einzelnen Behörden
1Jede Justizdienststelle führt ein Aktenverzeichnis. 2Darin sind folgende Angaben zu vermerken:
1.
Aktenzeichen,
2.
Aktenbezeichnung,
3.
fortlaufende Zahl der Papierbände,
4.
Zeitraum,
5.
aktenführende Stelle,
6.
Verweisungen auf verwandte Akten,
7.
Verweisungen auf ein früheres Aktenzeichen oder eine frühere Geschäftsnummer,
8.
Bemerkungen.
3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind.