Inhalt
§ 5
Aktenverzeichnisse der einzelnen Behörden
1Jede Justizdienststelle führt ein Aktenverzeichnis. 2Darin sind folgende Angaben zu vermerken:
- 1.
-
Aktenzeichen,
- 2.
-
Aktenbezeichnung,
- 3.
-
fortlaufende Zahl der Papierbände,
- 4.
-
Zeitraum,
- 5.
-
aktenführende Stelle,
- 6.
-
Verweisungen auf verwandte Akten,
- 7.
-
Verweisungen auf ein früheres Aktenzeichen oder eine frühere Geschäftsnummer,
- 8.
-
Bemerkungen.
3Bei elektronischen Akten ist sicherzustellen, dass diese Angaben auf andere Weise deutlich erkennbar sind.