Inhalt

VordrBekJu
Text gilt ab: 01.02.2025

9.   Information und Verwendung

9.1  

Die Gerichte und Justizbehörden sind in geeigneter Form, z. B. durch Nachrichten im Justizverwaltungsportal oder Anwenderinformationen des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz, über neue oder geänderte Vordrucke und Online-Formulare und deren Wegfall zu informieren.

9.2  

1Die Behördenleitungen tragen Sorge dafür, dass die festgestellten Vordrucke und Online-Formulare verwendet werden, soweit EDV-Programme solche nicht entbehrlich machen. 2Handeln Richter und Rechtspfleger im Rahmen ihrer sachlichen Unabhängigkeit, soll ihnen die Verwendung festgestellter Vordrucke empfohlen werden.