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VordrBekJu
Text gilt ab: 01.02.2025

7.   Vordruckreihen

7.1  

Die Vordrucke werden in Reihen wie in den Anlagen zu dieser Vorschrift ersichtlich zusammengefasst.

7.2  

1In jeden Vordruck ist ein Vermerk in der Fußzeile aufzunehmen, der die Vordruckreihe, eine Nummer des Vordrucks innerhalb der Reihe (gegebenenfalls mit Unterscheidungsbuchstaben), seine Bezeichnung und in Klammern den Sachstand mit Monat und Jahr angibt; z. B. StP 3 Zeugenladung (8.23).
2Die Vordrucknummern werden in Absprache mit der JVP-Fachgruppe des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz vergeben.

7.3  

1Eigen-Vordrucke sind als solche zu kennzeichnen. 2Nr. 7.2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die erstellende Behörde mit Ort abgekürzt anzugeben ist und auf eine Vordruckbezeichnung verzichtet werden kann; z. B. E/StP 3 (8.23) AG M.