Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
9.
Übersendung der Vorschlagsliste an das Amtsgericht

9.1

1Der Landrat oder der erste Bürgermeister unterzeichnet die Vorschlagsliste unter Angabe des Datums. 2Er übersendet sie in schriftlicher Form samt den Einsprüchen an das Amtsgericht des Bezirks. 3Gleichzeitig legt er eine Bescheinigung bei, dass die Liste mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses aufgestellt wurde und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegen hat.

9.2

1Die Vorschlagsliste soll gleichzeitig auch in elektronischer Form unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Jugendschöffenvorschläge.xls“ an das Amtsgericht des Bezirks übermittelt werden. 2Für eine sichere Übermittlung stehen folgende Wege zur Verfügung:
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts (beBPo) oder
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes, angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (DE-Mail).

9.3

Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so teilt der Landrat oder erste Bürgermeister dies dem Amtsgericht mit.