Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
5.
Auswahl der vorzuschlagenden Personen

5.1

1Bei der Auswahl der erzieherisch befähigten und in der Jugenderziehung erfahrenen Personen ist es nicht angezeigt, Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z. B. Lehrer oder Angehörige der Jugendämter) zu stark zu bevorzugen. 2Vielmehr sollen nach Möglichkeit geeignete Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilder berücksichtigt werden.

5.2

1Personen, die nach Nr. 2.3 der Jugendschöffenbekanntmachung in Verbindung mit Nr. 3 der Schöffenbekanntmachung zum Amt des Schöffen unfähig sind, dürfen nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, wenn den mit der Erstellung der Vorschlagsliste befassten Personen das Vorliegen der jeweiligen Umstände bekannt ist. 2Personen, die nach Nr. 2.2 und nach den in Nr. 2.3 angeführten Bestimmungen nicht berufen werden sollen oder die das Amt eines Schöffen ablehnen dürfen und von dieser Möglichkeit voraussichtlich Gebrauch machen werden, sollen in die Vorschlagsliste nicht aufgenommen werden, wenn den mit der Erstellung der Vorschlagsliste befassten Personen das Vorliegen der jeweiligen Umstände bekannt ist.

5.3

Im Übrigen sind die Nrn. 9.2 bis 9.4 der Schöffenbekanntmachung zu beachten.