Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
7.
Öffentliche Einsichtnahme in die Liste
1Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. 2Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. 3Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen sollen über die beabsichtigte Aufnahme sowie über die Hinderungs- und Ablehnungsgründe (Nrn. 2.2 und 2.3) gesondert unterrichtet werden; die Unterrichtung kann formblattmäßig erfolgen. 4In der Mitteilung soll auch deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Jugendschöffen durch einen unabhängigen Wahlausschuss gewählt werden und dass diejenigen vorgeschlagenen Personen, die bis Ende Dezember keine Benachrichtigung von ihrer Wahl zum Schöffen erhalten haben, davon ausgehen müssen, dass sie nicht gewählt worden sind.