Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
3.
Aufstellung der Vorschlagsliste

3.1

Bei den Jugendämtern werden in jedem fünften Jahr, nächstmals im Jahr 2023, auf Grund der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts nach Nr. 1.6 Vorschlagslisten für Jugendschöffen aufgestellt.

3.2

1Zuständig für die Aufstellung ist der Jugendhilfeausschuss (§§ 69 und 70 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). 2Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. 3Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, namentlich im Losverfahren, ist unzulässig.

3.3

1Die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen sind dem Jugendhilfeausschuss vorzulegen; eine Vorauswahl der Bewerbungen ist unzulässig. 2Beschlussvorschläge sind aber möglich. 3Soweit begründete Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen, kann bereits in der Beschlussvorlage auf sie hingewiesen werden.