Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
10.
Zusammenstellung und Überprüfung der Vorschlagsliste

10.1

1Der beim Amtsgericht nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Jugendrichter überprüft die Vorschlagsliste (Vorschlagslisten), nimmt die erforderlichen Anhörungen vor und veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel. 2Mehrere Vorschlagslisten fasst er zu einer einheitlichen Liste des Bezirks des Amtsgerichts zusammen.

10.2

Der Jugendrichter bereitet den Beschluss über die Einsprüche vor.