Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
4.
Zahl der Vorschläge
1Die von dem Präsidenten des Landgerichts gemäß Nr. 1.6 mitgeteilte Mindestzahl soll nicht wesentlich überschritten werden. 2Es sollen je zur Hälfte Männer und Frauen vorgeschlagen werden.