Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 27.10.2022
8.
Einspruch gegen die Vorschlagsliste
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll des Jugendamts mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.