Inhalt

BayHoPr 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

9. Auszahlung

9.1 

Auszahlungen sind unter Vorlage einer Aufstellung der entstandenen Ausgaben und der Originalrechnungen bei der Regierung zu beantragen.

9.2 

1Die bewilligte Finanzhilfe wird nach Erfüllung der im Bewilligungsbescheid genannten Voraussetzungen in zwei Raten entsprechend dem lnstandsetzungsfortschritt oder dem Erwerb von Hausratsgegenständen wie folgt ausgezahlt:
65 % der Finanzhilfe, sobald tatsächlich ausgleichsfähige Ausgaben in der Höhe angefallen sind, dass sie die Auszahlung dieses Betrages nach Maßgabe der Nr. 4.1 oder der Nr. 4.4 rechtfertigen,
die restlichen 35 % der Finanzhilfe nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises.
2Beträgt die bewilligte Finanzhilfe mehr als 50 000 Euro, kann eine erste Auszahlung bereits erfolgen, wenn 30 % der ausgleichsfähigen Ausgaben angefallen sind, eine weitere, wenn 65 % der ausgleichsfähigen Ausgaben angefallen sind. 3Die restlichen 35 % der Finanzhilfe werden wie im Verfahren nach Satz 1 ausbezahlt. 4Bei Ersatzvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden vier Teilraten:
30 v. H. nach der Fertigstellung der Kellerdecke oder bei nichtunterkellerten Gebäuden nach der Fertigstellung der Bodenplatte,
35 v. H. nach der Fertigstellung des Rohbaus einschließlich der Dacheindeckung,
25 v. H. nach Erreichen der Bezugsfertigkeit und
10 v. H. nach restloser Fertigstellung.