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BayHoPr 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

7. Versicherungsleistungen und Spenden

7.1 

Versicherungsleistungen, die der Empfänger der Finanzhilfen für Instandsetzung oder für Ersatzvorhaben erhält, sind ebenso wie zweckgebundene Spenden zur Vermeidung einer Überkompensation bei der Bemessung der Höhe der Finanzhilfen anzurechnen.

7.2 

1In den Fällen, in denen Versicherungsschutz für das beschädigte oder zerstörte Wohngebäude besteht oder zweckgebundene Spenden zu erwarten sind, kann die Höhe der Finanzhilfe zunächst auch ohne Berücksichtigung solcher späteren Leistungen vorläufig festgesetzt werden. 2Dabei sind bereits erfolgte Abschlagszahlungen zu berücksichtigen. 3Nach abschließender Regulierung des Schadens durch die Versicherung erfolgt die endgültige Festsetzung unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen durch einen Schlussbescheid. 4Gleiches gilt für die Berücksichtigung zweckgebundener Spenden.

7.3 

1Bewilligungen, die im Hinblick auf späteren Versicherungsleistungen zunächst nur vorläufig erfolgen, sind nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Empfänger der Finanzhilfe seine Versicherungsansprüche bis zur Höhe der Finanzhilfe an den Freistaat Bayern abtritt. 2Die abschließende Festsetzung erfolgt nach Maßgabe von Satz 1.