Inhalt

BayHoPr 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

8. Verfahren

8.1 

Die Finanzhilfe ist bei der zuständigen Regierung spätestens bis zum 30. Juni 2023 zu beantragen.

8.2 

1Ein Maßnahmenbeginn vor Antragstellung ist unschädlich, sofern die Maßnahme, insbesondere eine unaufschiebbare bauliche Sanierungsmaßnahme oder der Erwerb dringend benötigter Hausratsgegenstände, nicht vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, zu dem die Hochwasserschäden eingetreten sind, nicht jedoch vor dem 1. Juli 2021. 2Die Schäden sind zuvor zu dokumentieren.

8.3 

1Für die Antragstellung ist der bei der Regierung erhältliche Vordruck „HWP-I“ (zweifach) zu verwenden, dem unter anderem die Kostenvoranschläge für die notwendigen Maßnahmen beizufügen sind. 2Die Hochwasserschäden sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; die Erforderlichkeit der Maßnahmen ist auf Verlangen der zuständigen Regierung zu begründen.

8.4 

1Die Regierung prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind und ob im Rahmen ihres Kontingents Mittel vorhanden sind. 2Die Finanzhilfe ist auf volle 100 Euro abzurunden. 3Die Regierung kann im Bewilligungsbescheid zur Vermeidung oder Verminderung von zukünftigen Hochwasserschäden weitere Auflagen vorsehen.

8.5 

1Im Bewilligungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt. 2Gegebenenfalls ist eine entsprechende Kürzung der Finanzhilfe vorzunehmen. 3Die Rückforderung für den Fall einer Überkompensation ist im Bescheid vorzubehalten.

8.6 

Die Bewilligungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 erteilt werden.