Inhalt
2.
Empfänger der Finanzhilfen
Antragsberechtigt sind bei Schäden
- a)
an zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungen private Eigentümer und Wohnungsunternehmen,
- b)
an Hausrat von Privathaushalten die Eigentümer und Mieter des Wohnraums, auch für deren Haushaltsangehörige, soweit dieser Hausrat ihnen oder einem der weiteren Haushaltsangehörigen gehört.