Inhalt

BayHoPr 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

2. Empfänger der Finanzhilfen

Antragsberechtigt sind bei Schäden
a)
an zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungen private Eigentümer und Wohnungsunternehmen,
b)
an Hausrat von Privathaushalten die Eigentümer und Mieter des Wohnraums, auch für deren Haushaltsangehörige, soweit dieser Hausrat ihnen oder einem der weiteren Haushaltsangehörigen gehört.