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BayHoPr 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

5. Anwendung des EU-Beihilferechts bei Finanzhilfen an Unternehmen

5.1 

Für Finanzhilfen an Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn gelten gemäß § 2 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 in Verbindung mit § 8 AufbhV 2021 die Maßgaben von Art. 50 AGVO.

5.2 

1Nach Art. 50 AGVO sind nur solche Ausgaben beihilfefähig, die durch die als direkte Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schäden verursacht und von einem von der zuständigen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. 2Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. 3Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach.

5.3 

Die beihilfefähigen Ausgaben sind gemäß Art. 7 Abs. 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen; diese müssen klar, spezifisch und aktuell sein.

5.4 

Gemäß Art. 9 Abs. 1 AGVO in Verbindung mit Anhang II, III der AGVO müssen bestimmte Informationen über jede Einzelbeihilfe an Unternehmen veröffentlicht werden.

5.5 

1Die Europäische Kommission hat das Recht, die Finanzhilfen an Unternehmen auf Grundlage dieser Regelungen zu überprüfen. 2Daher müssen alle für die Finanzhilfen relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung der letzten Beihilfe auf Grundlage dieser Regelungen aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO).