Inhalt

BayHoPr 2021
Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

1. Zweck der Finanzhilfen als Billigkeitsleistungen

Die Hilfen sollen dazu beitragen, den Eigentümern, insbesondere selbstnutzenden Eigentümern, privaten Vermietern und Wohnungsunternehmen bei der Beseitigung und Behebung von Schäden an zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und Eigentumswohnungen sowie bei Schäden am Hausrat von Privathaushalten, insbesondere von Wohnungseigentümern und Mietern, rasch und wirkungsvoll zu helfen.