Inhalt
14.
Hausrecht
14.1
1Die Bayerischen Staatstheater üben in allen ihren Spielstätten das Hausrecht aus. 2Sie sind berechtigt, Hausverweise und Hausverbote auszusprechen oder andere geeignete Maßnahmen im Rahmen dieses Hausrechts zu ergreifen. 3Insbesondere können Besucherinnen und Besucher aus Vorstellungen verwiesen werden, wenn sie diese stören, andere Besucherinnen und Besucher belästigen oder in sonstiger und erheblicher Weise oder wiederholt gegen die Benutzungsbedingungen verstoßen haben. 4Der Zutritt kann verweigert werden, wenn die begründete Vermutung besteht, dass die Besucherin bzw. der Besucher die Vorstellung stören oder andere Besucherinnen und Besucher belästigen wird. 5Eine Erstattung des Kartenpreises erfolgt in diesen Fällen nicht.
14.2
Die Besucherin bzw. der Besucher darf lediglich den auf seiner Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen.
14.3
1Hat die Besucherin bzw. der Besucher einen Platz eingenommen, für den sie bzw. er keine gültige Karte besitzt, können die Bayerischen Staatstheater den Differenzbetrag erheben oder die Besucherin bzw. den Besucher aus der Vorstellung verweisen. 2Eine Erstattung des Kartenpreises erfolgt in diesen Fällen nicht.
14.4
Das private Anbieten und der Weiterverkauf von Eintrittskarten in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände der Bayerischen Staatstheater sind untersagt.
14.5
Mobile Endgeräte, Funkmeldeempfänger und akustische Signalgeber aller Art dürfen nur im ausgeschalteten Zustand ins Zuschauerhaus mitgenommen werden.
14.6
Die Mitnahme von Speisen und Getränken ins Zuschauerhaus und der dortige Verzehr sind nicht gestattet.
14.7
1Fortbewegungsgeräte (Roller, Fahrräder u. a.) sind außerhalb des Theatergebäudes abzustellen. 2Gehhilfsmittel sind unter Einhaltung der Feuerschutzrichtlinien vor Ort gestattet.