Inhalt
10.
Kartenrückgabe
10.1
1Verkaufte Eintrittskarten können grundsätzlich weder zurückgenommen noch umgetauscht werden. 2Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB). 3Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Zentralen Kartenverkauf bindend und verpflichtet gemäß den bestehenden Regelungen zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.
10.2
Für verfallene Karten wird kein Ersatz geleistet auch dann nicht, wenn die Anfahrt zum Veranstaltungsort durch besondere äußere Ereignisse (z. B. Streik, extreme Witterung) erschwert oder unmöglich wird.
10.3
1Besetzungsänderungen und sonstige Änderungen des Vorstellungsablaufs berechtigen weder zur Rückgabe von Eintrittskarten noch zu einer Teilerstattung des Eintrittspreises. 2Gleiches gilt, wenn Zusatzleistungen wie Übertitel, Einführungen etc., nicht zur Verfügung gestellt werden können.
10.4
Wird anstelle des Werks, das beim Kauf der Eintrittskarte angekündigt war, ein anderes Werk gespielt, können die erworbenen Karten bis zum Aufführungsbeginn zurückgegeben werden.
10.5
Bei kurzfristiger Änderung oder Ausfall einer Vorstellung ist eine Rückgabe erworbener Karten innerhalb von vierzehn Tagen nach dem ursprünglichen Vorstellungsdatum möglich.
10.6
Sofern eine Vorstellung verschoben werden muss, können erworbene Karten bis Vorstellungsbeginn, längstens innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung der Vorstellungsverschiebung zurückgegeben werden.
10.7
1Bei Vorstellungsabbruch wird das Eintrittsgeld nur dann erstattet, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs weniger als die Hälfte der Aufführung gezeigt war. 2Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 14 Tagen geltend gemacht wird.
10.8
In den Fällen von Nr. 10.4 und Nr. 10.5 sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.