Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
§ 6
Grundsätze des Lehr- und Spielbetriebs
(1)
1Die Unterrichtszeiten richten sich nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen. 2Die Festlegung der Unterrichtszeiten der anderen Lehreinrichtungen und der Theaterferien trifft das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2)
1Die Lehr- und Spielpläne der Theaterakademie sollen auf eine möglichst umfassende Koordination und Kooperation aller Einrichtungen (insbesondere Studiengänge, Abteilungen) der Theaterakademie sowie der Hochschulen und Staatstheater ausgerichtet sein. 2Die Spielplangestaltung (Lehr- und Spielbetrieb) soll mit den Staatstheatern nach Möglichkeit so abgestimmt werden, dass Terminüberschneidungen bei Premieren vermieden werden. 3Auf die beteiligten Hochschulen und den federführenden Studiengang ist in angemessener Form hinzuweisen.1

1 [Amtl. Anm.:] Bayerische Theaterakademie „August Everding “/Studiengang ... der Hochschule ...