Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
§ 1
Aufgaben
(1)
In Erfüllung des Art. 140 Abs.1 der Bayerischen Verfassung unterhält der Freistaat Bayern die Bayerische Theaterakademie „August Everding “, im Folgenden als Theaterakademie bezeichnet.
(2)
1In der Theaterakademie wirken die Hochschule für Musik und Theater München, die Akademie der Bildenden Künste München, die Ludwig-Maximilians-Universität München, die Hochschule für Fernsehen und Film München (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG) und die Bayerischen Staatstheater mit dem Ziel zusammen, Studentinnen und Studenten ihrer Hochschulen gemeinsam mit Teilnehmern anderweitiger Lehrgänge für Bühnenberufe praxisnah auszubilden (Lehrbetrieb). 2Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung kann die Theaterakademie auch mit anderen Instituten kooperieren. 3Eine Kooperation mit den nichtstaatlichen Theatern in Bayern ist anzustreben.
(3)
1Die Theaterakademie ist berechtigt, neben dem Lehrbetrieb nach Absatz 2 im Rahmen der ihr hierfür zugewiesenen Haushaltsmittel zusätzlich eine Bespielung der in § 3 Abs. 1 genannten Spielstätten mit Produktionen und Veranstaltungen der Theaterakademie durchzuführen (Spielbetrieb). 2Eigenproduktionen sollen im Zusammenhang mit dem Lehrbetrieb stehen.
(4)
1Die Theaterakademie verwaltet ihre Liegenschaften mit dem Ziel, diese in theatergerechtem Zustand dauerhaft zu erhalten und die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Aufträge bestmöglich zu erfüllen. 2Soweit die der Verwaltung der Theaterakademie unterliegenden Liegenschaften nicht für den Lehr- und Spielbetrieb benötigt werden, sollen sie den Staatstheatern nach frühzeitiger Anforderung zur Nutzung überlassen werden; auf § 3 Abs. 1 der Grundordnung für die Bayerischen Staatstheater wird verwiesen. Sie können außerdem den anderen Kooperationspartnern überlassen werden. 3Darüber hinaus können Räumlichkeiten zur Förderung und Erreichung des in Satz 1 genannten Ziels an externe Veranstalter und Nutzer überlassen werden.
(5)
1Bei der Theaterakademie ist das Theaterprojekt „Theater und Schule “ der Bayerischen Staatstheater angesiedelt. 2Die Einrichtung ist dem Präsidenten als Abteilung unmittelbar zugeordnet. 3Die inhaltlichen Entscheidungskompetenzen der Staatsintendanten sind hiervon unberührt. 4Zur Durchführung der Aufgaben der Einrichtung 'Theater und Schule' wird der Theaterakademie jährlich ein gesondertes Haushaltsbudget zur Bewirtschaftung zugewiesen; § 5 findet entsprechende Anwendung.
(6)
1Die Theaterakademie wird in Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung durch den Zentralen Dienst der Bayerischen Staatstheater unterstützt. 2Hierzu zählen insbesondere Zahlstelle (Lohnbuchhaltung, Zahlungsverkehr), Kartenverkauf, Belange der Arbeitssicherheit und die arbeitsmedizinische Betreuung, EDV-Systembetreuung und grundsätzliche Fragen der EDV-Organisation sowie Innenrevision.