Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
§ 3
Lehr- und Spielstätten
(1)
1Die Theaterakademie bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Prinzregententheaters mit den Spielstätten: Großes Haus, Foyers, Gartensaal, Lichthof und Akademietheater, ferner des Zerwirkgewölbes und der sogen. Bürgermeistervilla in der Ismaninger Straße. 2Zusätzliche Lehrveranstaltungen, Proben und Aufführungen können in anderen Spielstätten stattfinden. 3Sofern es die Belange der Bayerischen Staatstheater gestatten, sollen diese der Theaterakademie zur Durchführung ihrer Aufgaben (vgl. § 1) künstlerische und (insbesondere in den Werkstätten) technische Unterstützung gewähren.
(2)
Das Hausrecht in den Räumlichkeiten der Theaterakademie wird durch den Präsidenten ausgeübt.