Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 14.12.2001
§ 5
Haushaltsgrundsätze, Ausstattungskosten
(1)
1Die Theaterakademie ist unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. 2Insbesondere sind u.a. durch Überlassung der Spielstätten (vgl. § 3 Abs. 1) an externe Veranstalter und Nutzer nach § 1 Abs. 4 Satz 3 höchstmögliche Einnahmen zu erzielen und die Ausgaben so gering wie möglich zu halten. 3Die Festlegung der Eintrittspreis- und Mietzinsstruktur erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2)
1Die Bühnen- und Kostümausstattungen sind so zu projektieren und zu fertigen, dass sich die Sach- und Personalkosten für Herstellung, Aufbau und Abbau, Transport und Lagerung im geringstmöglichen Rahmen halten. 2Dies ist bereits bei Auswahl der Regieteams sowie bei deren Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. 3Dabei sind frühzeitig Ablieferungstermine zu setzen und Höchstgrenzen für Sachkosten (Größe und Gesamtherstellungskosten der Dekorationen) festzulegen. 4Durch kontinuierliche Überwachung der Termineinhaltung, des Arbeitsaufwandes und der Kostenentwicklung ist sicherzustellen, dass die Kapazitäten der Theaterakademie und die Kostengrenzen nicht überschritten werden.
(3)
1Im Rahmen der Dezentralen Budgetverantwortung werden Haushaltsmittel (Haushaltsplan „Theaterakademie “, Mittelzuweisungen für die Einrichtung „Theater und Schule “) vom Verwaltungsdirektor im Einvernehmen mit dem Präsidenten auf die einzelnen Budgets verteilt. 2Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind die jeweiligen Budgetverantwortlichen der Theaterakademie zur Bewirtschaftung des jeweiligen Einzelbudgets aus dem Haushalt der Theaterakademie gegenüber ihren unmittelbaren Vorgesetzten, dem Haushaltsbeauftragten und dem Präsidenten verantwortlich. 3Die zugewiesenen Budgets dürfen nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur zweckgebunden verwendet werden. 4Die Auswahl der Budgetverantwortlichen im Rahmen der Theaterakademie, den Umfang der Bewirtschaftungsbefugnis und das erforderliche Nachweis- und Berichterstattungssystem regelt der Verwaltungsdirektor als Haushaltsbeauftragter (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2). 5Die Bewirtschaftungsbefugnis der einzelnen Hochschulen über die ihnen zugewiesenen Mittel bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.