Inhalt
3.
Zu VV Nr. 7
3.1
Die Aufbewahrung der Belege obliegt dem Bestandsbuchhalter. Die Belege sind für die einzelnen Abteilungen gesondert zu ordnen und zu nummerieren und getrennt nach Haushaltsjahren sicher aufzubewahren; das Gleiche gilt für die Bestandsverzeichnisse.
3.2
Als Belege gelten auch Fertigungspläne für Dekorationen und Dekorationsteile, die sowohl vom Planfertiger als auch vom verantwortlichen Auftraggeber unterzeichnet und mit Datum versehen zur Fertigung freigegeben sein müssen. Diese Belege sind vom Technischen Direktor im Sinn der VV sicher aufzubewahren.
3.3
Sämtliche, den Zahlungsverkehr betreffenden Schriftstücke bzw. Belege wie Rechnungen, Gutschriften und die Buchungsanweisungen im Sinne der VV Nr. 5.2 sind der Bestandsbuchhaltung unverzüglich zuzuleiten.