Inhalt
2.
Zu VV Nr. 2.3
2.1
Die Bestandsbuchhalter und deren Vertreter werden vom Dienststellenleiter bestimmt. Sind die Aufgaben des Dienststellenleiters dem Leiter der Verwaltung übertragen, so werden die Bestandsbuchhalter und deren Vertreter von diesem bestimmt.
2.2
Als Bestandsbuchhalter sollen in der Regel solche Bedienstete bestellt werden, die ohnehin mit ähnlichen Aufgaben (Feststellung von Rechnungsbelegen, Vorbereitung von Kassenanordnungen) befasst sind.
2.3
Die Bestandsbuchhalter sind für die richtige Buchführung aufgrund der Kassenanordnungen und Buchungsanweisungen verantwortlich.
2.4
Wer eine Veränderung des Standortes von Geräten vornimmt oder vornehmen lässt, hat die Veränderung unverzüglich schriftlich der Bestandsbuchhaltung zur Berichtigung mitzuteilen (vgl. § 37 Abs. 2 ADO vom 1. September 1971, GVBl S. 305).
2.5
Der Dienststellenleiter hat der Amtskasse der Bayerischen Staatstheater die Namen und Dienstbezeichnungen der Bestandsbuchhalter und ihrer Stellvertreter mitzuteilen. Die Amtskasse ist ferner von allen eintretenden Änderungen umgehend in Kenntnis zu setzen.
2.6
Für die Verwaltung der Bestände können eigene Bestandsverwalter bestellt werden. Nr. 2.1 gilt entsprechend.
2.7
Die Bestandsverwalter sind für den Bestand des jeweils von ihnen verwalteten Materiallagers verantwortlich.