Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979

5.   Zu VV Nr. 10

5.1  

Der Dienststellenleiter bestimmt, ob ein Geräteverteilungsverzeichnis bei den einzelnen Abteilungen zu führen ist. Sind dessen Aufgaben dem Leiter der Verwaltung übertragen, so entscheidet dieser.

5.2  

Bei Dekorations- und Kostümausleihen sowie bei Musikinstrumenten, die von Musikern zum Üben nach Hause mitgenommen werden, ist der Verbleib durch Leihscheine nachzuweisen.