Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979

1.   Zu VV Nr. 2.1

Dienststellen im Sinne der VV sind die Bayerischen Staatstheater. Dienststellenleiter sind die Staatsintendanten. Die Staatsintendanten können die dem Dienststellenleiter nach den VV obliegenden Aufgaben dem Leiter der Verwaltung übertragen.