Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Führung von Bestandsverzeichnissen bei den Bayerischen Staatstheatern
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
3.2
3.3
4.1
4.2
5.1
5.2
6.1
6.2
Inhalt
Text gilt ab: 01.04.1979
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
2.1
Die Bestandsbuchhalter und deren Vertreter werden vom Dienststellenleiter bestimmt. Sind die Aufgaben des Dienststellenleiters dem Leiter der Verwaltung übertragen, so werden die Bestandsbuchhalter und deren Vertreter von diesem bestimmt.