Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1979

4. Zu VV Nr. 9

4.1

Zu den beweglichen Sachen, die in das Geräteverzeichnis einzutragen sind, gehören auch alle im Fundus befindlichen Kostüme und Dekorationen, die Musikinstrumente und die einzelnen Inszenierungen. Kostüme und Dekorationen einer Inszenierung gelten je als Sachgesamtheit. In Zweifelsfällen entscheidet der Bestandsbuchhalter, ob ein Gegenstand im Geräteverzeichnis eingetragen wird.

4.2

Nach der endgültigen Absetzung einer Inszenierung ist die Sachgesamtheit aufzulösen. Die in den Fundus überführten Gegenstände sind getrennt nachzuweisen. Nicht einzutragen sind Dekorationsteile, deren Wert 300,-- DM1nicht übersteigt.

1 [Amtl. Anm.:] entspricht 153,39 Euro