Inhalt

Text gilt ab: 29.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Mindest- und Höchstförderbeträge

1Die Mindestzuwendung beträgt 1 000 Euro, die Höchstzuwendung 500 000 Euro. 2Die Zuwendung darf ein Drittel der jeweils zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

5.3   Lehrpersonalkostenzuschuss

5.3.1   Zuwendungsfähige Lehrpersonalausgaben

1Zuwendungsfähig sind die Lehrpersonalausgaben für festangestelltes Lehrpersonal für den Musikunterricht im Sinne der Nr. 2 Satz 1 bis 4 der Richtlinien. 2Zuwendungsfähig sind auch die Personalausgaben für das pädagogisch-fachliche festangestellte Leitungspersonal, dem die Gesamtverantwortung für den Unterrichtsbetrieb zukommt. 3Nicht zuwendungsfähig sind dagegen Personalausgaben für das rein administrativ tätige Verwaltungs- und Sekretariatspersonal. 4Bei den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben finden folgende Bestandteile Berücksichtigung:
die Bezüge beziehungsweise Entgelte und Vergütungen (Einzel- bzw. Monatsstundenvergütungen),
die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Umlagen zur Zusatzversorgung sowie eine eventuell alternativ abgeschlossene Lebensversicherung bis zur Höhe der ansonsten anfallenden Umlage zur Zusatzversorgung,
die Ausgaben für im dienstlichen Interesse liegende Fortbildungsmaßnahmen des Lehrpersonals (inklusive Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz) und
notwendige Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz.
5Personalausgaben können nur in der Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden, wie sie sich bei kommunalen oder tarifgebundenen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den besoldungsrechtlichen Regelungen (Bayerisches Besoldungsgesetz bzw. Bundesbesoldungsgesetz) bzw. bei sonstigen gemeinnützigen privatrechtlichen Sing- und Musikschulen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergeben würden. 6Personalausgaben für freie Mitarbeiter gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben.

5.3.2   Höhe der Förderung der Lehrpersonalausgaben

1Die Höhe der Förderung der Lehrpersonalausgaben für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum bestimmt sich nach der Anzahl der im Vorjahr an der antragstellenden Sing- und Musikschule geleisteten musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden multipliziert mit
der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Satz 5 jährlich je Förderstufe festgesetzten Jahreswochenstundenförderpauschale und
dem Gewichtungsfaktor für die jeweilige Jahreswochenstunde.
2Die Anzahl der Jahreswochenstunden wird ermittelt, indem die Unterrichtsstunden, die die Lehrkräfte der Sing- und Musikschule im Vorjahr erteilt haben, in Unterrichtsminuten umgerechnet werden und die sich ergebende Summe durch 45 und das Ergebnis durch 39 Schulwochen geteilt wird. 3Musikunterrichtliche Jahreswochenstunden sind Jahreswochenstunden, in denen Musikunterricht im Sinne der Nr. 2 Sätze 1 bis 4 der Richtlinien erteilt wird.
4Die maßgebliche Förderstufe der Sing- und Musikschule richtet sich nach der durchschnittlichen Höhe der zuwendungsfähigen Lehrpersonalausgaben für eine im Vorjahr an der Sing- und Musikschule geleistete musikunterrichtliche Jahreswochenstunde. 5Die festgesetzte Jahreswochenstundenförderpauschale in Stufe 5 entspricht 100 v. H.; sie verringert sich in jeder niedrigeren Förderstufe um 15 Prozentpunkte:
Förderstufe:
Durchschnittliche Mindestlehrpersonalausgaben je Jahreswochenstunde:
Durchschnittliche Höchstlehrpersonalausgaben je Jahreswochenstunde:
Relative Höhe der Jahreswochenstunden-förderpauschale:
Stufe 1
1 539,99 Euro
40 v. H.
Stufe 2
1 540,00 Euro
1 869,99 Euro
55 v. H.
Stufe 3
1 870,00 Euro
2 199,99 Euro
70 v. H.
Stufe 4
2 200,00 Euro
2 749,99 Euro
85 v. H.
Stufe 5
2 750,00 Euro
100 v. H.
6Soweit sich aus Satz 7 nichts anderes ergibt, beträgt der Gewichtungsfaktor für eine musikunterrichtliche Jahreswochenstunde 1,0. 7Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt jährlich einen gesonderten erhöhten Gewichtungsfaktor fest
a)
für Jahreswochenstunden des Förderklassenunterrichts im Sinne der Nr. 2 Satz 2 der Richtlinien für Musikschülerinnen und Musikschüler,
die in eine Förderklasse aufgenommen sind,
die an mindestens vier Jahreswochenstunden Fachunterricht à 45 Minuten teilnehmen und
von denen nur die Gebühr für eine Jahreswochenstunde Einzelunterricht erhoben wird,
b)
für Jahreswochenstunden, die auf Kammermusik-Stunden im Sinne der Nr. 2 Satz 3 der Richtlinien entfallen, soweit
keine Gebühren hierfür erhoben werden, und
c)
für Jahreswochenstunden, die für Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen eingesetzt werden, soweit
hierfür nicht bereits eine staatliche Förderung für Ganztagsschulen gewährt wird,
die Kooperation auf einer schriftlichen Vereinbarung beruht,
der Musikunterricht beim Kooperationspartner stattfindet,
Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag mit der Musikschule mit pädagogischer Qualifikation eingesetzt werden und
die Dauer der Kooperation im laufenden Kalenderschuljahr zehn Monate nicht unterschreitet.
8Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des erhöhten Gewichtungsfaktors für Förderklassenunterricht, Kammermusik-Stunden und Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen legt jeweils der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest.
9Wird der Betrieb der Sing- und Musikschule vor Ablauf des Bewilligungsjahres dauerhaft eingestellt, verringert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden von der Betriebseinstellung betroffenen vollen Monat.
10Bei Neugründung einer Sing- und Musikschule berechnet sich die Förderhöhe im ersten Jahr nach den musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden und zuwendungsfähigen Personalausgaben im Bewilligungsjahr; die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend.

5.4   Starthilfe

5.4.1   Zuwendungsfähige Ausgaben bei Gewährung einer Starthilfe

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen.

5.4.2   Höhe der Starthilfe

1Bei Neugründungen von Sing- und Musikschulen kann innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren, gerechnet vom Beginn der regulären Förderung an, eine Starthilfe von bis zu 30 000 Euro zur Beschaffung von Instrumenten gewährt werden. 2Bei Neugründungen auf Kreisebene oder ähnlich breiter kommunaler Basis können Ausgaben für Instrumentenbeschaffungen mit einer Zuwendung von bis zu 50 000 Euro innerhalb von vier Jahren gefördert werden. 3Im Rahmen der vorhandenen Mittel können auch Neugründungen in der Form von vertraglich angebundenen Außenstellen bereits bestehender Sing- und Musikschulen in anderen Gemeinden mit Starthilfen gefördert werden. 4Die Zuwendung hierfür beträgt je Außenstelle maximal 15 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren. 5Je Sing- und Musikschule können in einem Zeitraum von zehn Jahren höchstens Starthilfen von insgesamt 50 000 Euro gewährt werden.