Inhalt

Text gilt ab: 29.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zweck der Förderung

1Sing- und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, zum Singen und Musizieren führen. 2Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal- und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. 3Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung. 4Mit der Zuwendung wird die überregionale Bedeutung der Arbeit der Sing- und Musikschulen anerkannt und ein Beitrag zum Auf- und Ausbau eines flächendeckenden Netzes von Sing- und Musikschulen geleistet. 5Zugleich soll eine flächendeckende Versorgung mit Sing- und Musikschulen erreicht und sichergestellt werden.
6Ziele des Förderprogramms sind:
Langfristige Erweiterung der Anzahl an Sing- und Musikschulstandorten und Ausbau im Sinne einer möglichst flächendeckenden Versorgung mit Musikschulangeboten (maßgeblich ist insoweit die zahlenmäßige Entwicklung der in Sing- und Musikschulangebote eingebundenen politischen Gemeinden in Bayern sowie ihre regionale Verteilung).
Langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen (die Entwicklung in den einzelnen Regierungsbezirken ist bei der Betrachtung zu berücksichtigen).
Langfristige Steigerung der Schülerinnen- und Schülerzahlen im Bereich des Förderklassenunterrichts (im Sinne von Nr. 5.3.3 Buchst. a).
Erhalt der Belegungszahlen im Bereich des Kammermusikunterrichts im Sinne von Nr. 5.3.3 Buchst. b.
Langfristiger und nachhaltiger Ausbau der Belegungszahlen im Bereich der Kooperationsangebote im Sinne von Nr. 5.3.3 Buchst. c mit Kindertagesstätten bzw. Allgemeinbildenden Schulen.