Inhalt

Text gilt ab: 29.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Verfahren

7.1   Zuständigkeit

Bewilligungsstelle ist der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. als beliehene Stelle im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayHO.

7.2   Antragfrist und Antragsform

1Anträge sind jeweils bis zum 31. März des Bewilligungsjahres an den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. zu richten (Ausschlussfrist). 2Anträge für den Bewilligungszeitraum 2024 sind schriftlich unter Verwendung des vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. bereitgestellten Antragsformblatts einzureichen. 3Die Antragstellung für Bewilligungszeiträume ab 2025 ist ausschließlich online über das Antragsportal des Verbandes Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. möglich. 4Schriftliche Anträge müssen von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden zur Vertretung berechtigten Person erkennen lassen.

7.3   Bewilligung und Auszahlung

1Der Träger der Sing- und Musikschule erhält vom Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. einen Zuwendungsbescheid über den Lehrpersonalkostenzuschuss nach Nr. 5.3 der Richtlinien, aus dem die Voraussetzungen ersichtlich sind, die der Berechnung der Zuwendung zugrunde gelegt wurden. 2Erfolgt die Berechnung der Förderhöhe gemäß Nr. 5.3.2 Satz 10 der Richtlinien nach den musikunterrichtlichen Jahreswochenstunden und zuwendungsfähigen Personalausgaben im Bewilligungsjahr, wird die Zuwendung zunächst auf Grundlage der Ansätze des Wirtschaftsplanes für das Bewilligungsjahr vorläufig bewilligt. 3Nach Vorlage des Antragsformblatts erlässt der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. einen Schlussbescheid, in dem die Höhe der Zuwendung endgültig festgesetzt wird. 4Die Bewilligung der Starthilfe nach Nr. 5.4 der Richtlinien erfolgt durch einen gesonderten vorläufigen Bescheid, der nach Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises nach Nr. 7.6 Satz 4 der Richtlinien durch einen Schlussbescheid ersetzt wird. 5Der zu viel ausgezahlte Zuwendungsbetrag wird in dem Schlussbescheid nach Satz 3 oder 4 gemäß Nr. 8 der Richtlinien zurückgefordert. 6Bescheide nach Sätze 1 bis 4 werden schriftlich erlassen.
7Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Abruf durch den Zuwendungsempfänger; Teilabrufe und -auszahlungen sind möglich.

7.4   Bewilligungszeitraum

1Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 2Im Falle der Nr. 5.3.2 Satz 9 endet der Bewilligungszeitraum abweichend von Satz 1 mit dem Zeitpunkt der endgültigen Einstellung des Betriebs der Sing- und Musikschule. 3Das grundsätzliche Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gilt nicht für den gesamten Förderbereich im Rahmen dieser Richtlinie.

7.5   Nebenbestimmungen

1In den auf Grundlage dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden müssen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K) für verbindlich erklärt werden. 2Die auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen Bescheide müssen den Hinweis enthalten, dass der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V., das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsmäßige Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern jederzeit zu prüfen. 3Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren. 4Die Einhaltung von Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5.2 Satz 2 dieser Richtlinien ist durch besondere Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheiden sicherzustellen.

7.6   Verwendungsnachweis und Verwendungsnachweisprüfung

1Das für die Beantragung der Zuwendung vorzulegende Antragsformblatt gilt gleichzeitig als Verwendungsbestätigung gem. VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO für die Zuwendung des Vorjahres. 2Das ausgefüllte Antragsformblatt ist auch dann frist- und formgerecht einzureichen, wenn für das laufende Jahr keine Zuwendung beantragt wird, für das Vorjahr jedoch eine Zuwendung bewilligt wurde; Nr. 7.2 dieser Richtlinien gilt entsprechend. 3Die Prüfung der Verwendungsbestätigung nach den Sätzen 1 und 2 durch den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V. umfasst auch die Prüfung, ob die Zuwendung (teilweise) zurückzufordern ist, weil eine Nebenbestimmung nach Nr. 7.5 Satz 4 dieser Richtlinien nicht eingehalten wurde oder die Zuwendung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 4Für die gewährte Starthilfe ist ein gesonderter einfacher Verwendungsnachweis gem. VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO vorzulegen. 5Der Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen e. V., das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) sind berechtigt, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger sowie die bestimmungsmäßige Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.