Inhalt

Text gilt ab: 29.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden können die an den Sing- und Musikschulen anfallenden Lehrpersonalausgaben für durch festangestelltes Lehrpersonal erbrachten Musikunterricht, wozu neben Instrumental- und Vokalunterricht insbesondere die Bereiche Musiktheater- und Ballettunterricht, Förderklassenunterricht, Kammermusik und Kooperationen mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen zählen. 2Förderklassenunterricht dient an Sing- und Musikschulen sowohl der Vorbereitung auf das Musikstudium als auch der Förderung von Schülerinnen und Schülern, die in herausragender Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen. 3In Kammermusik-Stunden wird das solistische Zusammenspiel von mindestens zwei bis höchstens neun Spielern geübt. 4Kooperationen zwischen Musikschulen, Kitas und allgemeinbildenden Schulen stellen ein niederschwelliges Angebot dar, um Kindern und Jugendlichen in möglichst großem Umfang den Zugang zur Musik zu ermöglichen. 5Musikfremde Fächer wie etwa Malunterricht werden nicht gefördert.
6Eine Förderung kommt darüber hinaus für die Anschaffung von Instrumenten bei der Neugründung von Musikschulen einschließlich Außenstellen (Starthilfe) in Betracht.