Inhalt

Text gilt ab: 29.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

1Gefördert werden können nur Zuwendungsempfänger im Sinne der Nr. 3 der Richtlinien, soweit es sich um Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien handelt. 2Die Höhe der Finanzierungsbeiträge der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) und Unterrichtsentgelte zu den Gesamtausgaben der Sing- und Musikschulen müssen jeweils mindestens die Höhe des staatlichen Zuschusses erreichen.