Inhalt
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Gefördert werden können nur Zuwendungsempfänger im Sinne der Nr. 3 der Richtlinien, soweit es sich um Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien handelt. 2Die Höhe der Finanzierungsbeiträge der kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) und Unterrichtsentgelte zu den Gesamtausgaben der Sing- und Musikschulen müssen jeweils mindestens die Höhe des staatlichen Zuschusses erreichen.