Inhalt
8.
Ausführungsbestimmungen
1Der Bayerische Trachtenverband e. V. ist berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinie verbandsspezifische Regelungen zu treffen. 2In begründeten Einzelfällen können auf Antrag des Bayerischen Trachtenverbands e. V. nach Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen werden.