Inhalt

FörTrachVR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Verbot der Mehrfachförderung

1Eine Zuwendung darf nicht bewilligt werden, wenn für Vorhaben nach Nr. 2 eine Förderung der Europäischen Union, des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen Landes auf Grund anderer Rechtsvorschriften in Anspruch genommen wird. 2Insbesondere ist eine Förderung desselben Vorhabens aus Mitteln des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogrammes der Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung verboten.