Inhalt

FörTrachVR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7.   Verfahren

7.1   Antrag

1Der Bayerische Trachtenverband e. V. legt der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch einen Förderantrag gemäß dem Muster bis zum 31. Dezember eines Jahres für das nächste Jahr vor. 2Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ist Bewilligungsbehörde.

7.2   Bewilligungsverfahren

7.2.1   Bewilligung durch Bewilligungsbehörde

1Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 7.1 Satz 2 bewilligt (VV Nr. 4 zu Art. 44 BayHO). 2Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum vom 1. Januar des Antragsjahres bis 31. März des Folgejahres.

7.2.2   Weitergabe der Zuwendung durch den Bayerischen Trachtenverband e. V.

1Die Zuwendung kann zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an die Gau- und Trachtenverbände und die kooperierenden Gauverbände (Zwischenempfänger) und von diesen an die Trachtenvereine, die den Zwischenempfängern jeweils angehören (Letztempfänger), in Form von privatrechtlichen Verträgen ganz oder teilweise weitergegeben werden. 2Der privatrechtliche Vertrag muss schriftlich oder elektronisch geschlossen werden. 3Der Antrag der Letztempfänger auf Abschluss des privatrechtlichen Vertrags ist zugleich Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis; dies gilt auch für Anträge der Gau- und Trachtenverbände, soweit Vertragsgegenstand ausschließlich eigene Vorhaben nach Nrn. 2.2 sowie 2.4 bis 2.6 sind. 4Die Zwischen- und Letztempfänger haben bei der Antragstellung die vom Bayerischen Trachtenverband e. V. vorgegebenen, verbindlichen Formblätter zu verwenden. 5VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung auf die Weitergabe nach Satz 1. 6Der Bayerische Trachtenverband e. V. hat bei der Weitergabe der staatlichen Mittel darauf hinzuweisen, dass die Mittel vom „Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ bereitgestellt werden.

7.3   Auszahlung

1Mit Bewilligung nach Nr. 7.2 kann die Zuwendung erst bei Bedarf abgerufen werden. 2Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P ist sie innerhalb von vier Monaten nach der Auszahlung, spätestens aber bis 31. März des Folgejahres für fällige Zahlungen im Zusammenhang mit Projekten im Jahr, für das die Zuwendung beantragt wird, zu verwenden. 3Auf die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 hat die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid hinzuweisen.

7.4   Verwendungsnachweis, Nachprüfung und Erstattung

7.4.1  

1Die Frist für den Bayerischen Trachtenverband e. V. zur Vorlage des Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde endet am 30. April des Folgejahres. 2Der Inhalt der Verwendungsnachweise des Bayerischen Trachtenverbandes e. V., der Zwischenempfänger und der Letztempfänger muss den Vorgaben von Nr. 6.1 ANBest-P entsprechen.

7.4.2  

1Die Untergliederungen haben eine namentliche Liste aller Personen im Sinne der Nr. 4.2.1 Buchst. a mit Angabe der Wohnanschrift und des Geburtsdatums zu führen. 2Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren.

7.4.3  

1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 2Der Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.

7.4.4  

1Die Pflicht zur Erstattung richtet sich nach den einschlägigen haushalts- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften. 2Die Zuwendung ist insbesondere bei gleichzeitiger Förderung desselben Vorhabens im Sinne dieser Richtlinie und nach den Rahmenrichtlinien zur Förderung der Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern (AEJ), von Jugendbildungsmaßnahmen (JBM) und von JBM mit größerem Teilnehmendenkreis (KBM gr. TNK) zur Umsetzung des Kinder- und Jugendprogramms der Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten. 3Der Bayerische Trachtenverband e. V. ist im Falle einer Rückforderung zur Erstattung unabhängig davon verpflichtet, ob er bei den Untergliederungen oder den kooperierenden Gauverbänden Rückgriff nehmen kann.