Inhalt

FörTrachVR
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Vorhaben, die in dem Jahr durchgeführt werden, für das die Zuwendung beantragt wird.

5.2.1   Jugendarbeitsförderung

Zuwendungsfähig sind die Sachausgaben der Untergliederungen für die laufende, brauchbezogene Jugendarbeit sowie der Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, der den ehrenamtlichen qualifizierten Jugendleiterinnen und Jugendleitern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendarbeit der Untergliederungen und der kooperierenden Gauverbände unmittelbar im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entsteht.

5.2.2   Vorhabenförderung Untergliederungen

1Im Rahmen der Vorhabenförderung Untergliederungen sind ausschließlich heimat-, brauch- und trachtenpflegebezogene Vorhaben förderfähig. 2Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), Raummieten, Honorare und Kosten der Referentin oder des Referenten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Aktivität beim Träger oder bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entstehen.

5.2.3   Vorhabenförderung Landesebene

1Im Rahmen der Vorhabenförderung Landesebene sind ausschließlich heimat-, brauch- und trachtenpflegebezogene Aktivitäten förderfähig. 2Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes, Raummieten, Honorare und Kosten der Referentin oder des Referenten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Aktivität beim Träger oder bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entstehen.

5.2.4   Aus- und Weiterbildungsförderung für die Jugendarbeit

Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes, Raummieten, Honorare und Kosten der Referentin oder des Referenten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den Aus- und Weiterbildungsvorhaben beim Träger oder den Teilnehmerinnen und Teilnehmern entstehen und die nicht über das Kontingentselbstverwaltungsverfahren oder Mittel des Bayerischen Jugendrings für Ausbildungsvorhaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgerechnet werden.

5.2.5   Aus- und Weiterbildungsförderung im Erwachsenenbereich

Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes, Raummieten, Honorare und Kosten der Referentin oder des Referenten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den Aus- und Weiterbildungsvorhaben beim Träger oder den Teilnehmerinnen und Teilnehmern entstehen.

5.2.6   Förderung der Weihnachtsschützen

1Zuwendungsfähig sind Fahrtkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes, Raummieten, Honorare und Kosten der Referentin oder des Referenten sowie notwendige Personal- und Sachausgaben, die im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit Brauchveranstaltungen der Weihnachtsschützen beim Träger oder den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern entstehen. 2Ausgaben für Veranstaltungen, die überwiegend geselligen Charakter haben, sind nicht zuwendungsfähig. 3Daneben sind zuwendungsfähig die Ausgaben für die Instandhaltung der brauchspezifischen Handböller und Pistolen (Gerätschaften) der Weihnachtsschützen.

5.2.7  

Ebenfalls zuwendungsfähig sind die dem Bayerischen Trachtenverband e. V. im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Richtlinie entstehenden Verwaltungsausgaben.

5.3   Höhe der Förderung

5.3.1  

Die Höhe des dem Bayerischen Trachtenverband e. V. gewährten Förderbetrags wird im pflichtgemäßen Ermessen auf Basis der vorgelegten Förderanträge und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel für den jeweiligen Bewilligungszeitraum durch Bescheid festgelegt.

5.3.2  

Für die Jugendarbeitsförderung gemäß Nr. 2.1 werden Pauschalzuwendungen gewährt:
a)
An die Untergliederungen können bis zu 50 % der gesamten Zuwendung entsprechend der Anzahl der Personen weitergegeben werden, die am 31. Oktober des Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird, die Voraussetzungen nach Nr. 4.2.1 Buchst. a erfüllen und an die Bayerische Trachtenjugend gemeldet worden sind.
b)
An die Untergliederungen und die kooperierenden Gauverbände kann eine Pauschalzuwendung entsprechend der Anzahl der qualifizierten Jugendleiterinnen und Jugendleiter oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Vereinsjugendarbeit, die am 31. Oktober des Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird, die Voraussetzungen nach Nr. 4.2.1 Buchst. b erfüllen, weitergegeben werden, wobei für jeweils angefangene zehn der zum 31. Oktober des Jahres, für das die Zuwendung beantragt wird, im Sinne von Nr. 4.2.1 Buchst. a gemeldeten Personen je Verein eine Jugendleiterin oder Mitarbeiterin oder ein Jugendleiter oder Mitarbeiter mit einem Betrag von höchstens 100 € gefördert werden kann.

5.3.3  

1Die Zuwendung für Vorhaben nach Nrn. 2.2 bis 2.6 kann maximal bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, die dem Bayerischen Trachtenverband e. V. oder gemäß Nr. 3 Satz 2 und 3 den Untergliederungen für ein Vorhaben entstehen. 2Die Zuwendung darf die Höhe des tatsächlichen Finanzierungsbedarfs nicht überschreiten. 3Die Zuwendungsempfänger (Bayerischer Trachtenverband e. V. und gemäß Nr. 3 Satz 2 und 3 Untergliederungen) müssen im Umfang von mindestens 10 % der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben eigene Mittel einbringen. 4Bei der Bemessung der Förderpauschalen nach Nr. 2.1 sind angemessene Eigenmittel berücksichtigt.

5.3.4  

Bagatellförderungen für Vorhaben gemäß Nrn. 2.2 bis 2.6 unterbleiben, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben einen Betrag in Höhe von 200 € unterschreiten.

5.3.5  

Zur Abgeltung der nach Nr. 5.2.7 zuwendungsfähigen Verwaltungsausgaben dürfen 2 % der jährlichen Zuwendung verwendet werden (Verwaltungspauschale).