Inhalt
    
    
            4.
           
            Aussonderung und Anbietung
          
          
          
          
              4.1
             
Nicht mehr benötigte VS sind von den staatlichen Stellen auszusondern und dem VS-Archiv beim Bayerischen Hauptstaatsarchiv anzubieten
          
              4.2
             
Grundsätzlich sind nur geschlossene Schriftguteinheiten (z.B. Akten, Filme, Bänder), nicht einzelne Schriftstücke anzubieten.
          
              4.3
             
Nicht anzubieten sind VS-Zwischenmaterial (§ 5 Abs. 2 VS-Anweisung) und Geräte oder technische Einrichtungen (z.B. Kryptogeräte).
          
              4.4
             
VS sind in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens alle zehn Jahre, auszusondern.